Vereinssatzung

Satzung von DW Sport plus e.V. nach dem Stand: 10.03.2011 

 

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „DW Sport plus e. V.“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

§2 Ziele des Vereins

Der Verein fördert die sportliche und kulturelle Betätigung seiner Mitglieder als Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit und pflegt die menschliche Begegnung im Rahmen dieser Aktivitäten. Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch Aktivitäten zur Verbesserung des Wohlbefindens; Pflege des Chor- gesangs; Durchführung kultureller Veranstaltungen; Pflege des Brauchtums; Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten zur Bildung sowie zur Pflege der Begegnung der Mitarbeiter der Deutschen Welle, ihrer Ruheständler und anderer Vereinsmitglieder.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Jeder bei der Deutschen Welle oder deren Tochtergesellschaften Beschäftigte, deren Angehörige sowie Pensionäre können Mitglied des Vereins werden. Auch andere natürliche Personen können Mitglied werden.
  2. Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand kann den Antrag ablehnen, wenn die Mitgliedschaft die Interessen des Vereins beeinträchtigen kann. Ein Vorstandsmitglied führt die jeweils aktuelle Mitgliederliste.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von Mitgliedsbeiträgen befreit. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von dem Gruppenleiter nach kostenorientierten Gesichtspunkten für die bereffende Gruppe (§ 9) vorgeschlagen und vom Vorstand beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge verbleiben den jeweiligen Gruppen außer einem nicht mehr als zehn Prozent betragenden Anteil, der für Zwecke des Gesamtvereins verwendet wird.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie wird zum jeweiligen Monatsende wirksam,
    • durch Ausschluss aus dem Verein (Abs. 6),
    • automatisch, wenn ein Beitragsrückstand über mehr als 2 Kalenderjahre hinweg besteht; darüber informiert der Gruppenleiter jeweils den Vorstand.
  5. Endet die Mitgliedschaft im Falle von Abs. 4 Buchstabe d, kann die Mitgliedschaft neu beantragt werden, wenn der ausstehende Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
  6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere durch einen Beitragsrückstand, oder sich fortgesetzt unsportlich verhalten hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss soll das betroffene Mitglied gehört werden. Macht das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen von dem Anhörungsrecht keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Widerspricht das Mitglied dem Ausschließungsbeschluss innerhalb der Frist von 2 Wochen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich in vorbildlicher Art und Weise um den Verein oder eine ihrer Gruppen verdient gemacht hat. Über entsprechende Anträge entscheidet der Vorstand.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 6) und die Mitgliederversammlung (§ 8).

§6 Vorstand

  1. DerVorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Für den Fall seiner Verhinderung wird der 1. Vorsitzende von dem 2. Vorsitzenden vertreten. Sollte auch der 2. Vorsitzende verhindert sein, wird er von dem Schatzmeister vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden. Nur Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter mit Honorar-Rahmenvertrag, Vorruheständler und Pensionäre der Deutschen Welle können Vorstandsmitglieder werden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus oder werden weniger als sieben Vorstandsmitglieder gewählt, so verringert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder entsprechend bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes.§7
    Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes
  5. Der Vorstand leitet den Verein im Sinne der Satzung.
  6. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.
  7. DerVorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister, anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleich- heit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters ausschlaggebend.
  8. Vorstandsbeschlüsse können auch in Schriftform oder in elektronischer Form (E-Mail) im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn die Angelegenheit bis zur nächsten Vorstands- sitzung keinen Aufschub duldet oder die Einberufung einer Vorstandssitzung im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit unverhältnismäßig wäre und kein Vorstandsmitglied der Behandlung der Sache im Umlaufverfahren widerspricht.§8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Bekanntmachung am „Schwarzen Brett“ der Deutschen Welle oder durch sonstige betriebsübliche Veröffentlichungen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand sie beschließt oder 10 % der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragen. Absatz 2, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

Genehmigung des von dem Vorstand vorgelegten Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr gem. § 11 Abs. 2,

Wahl der Vorstandsmitglieder, Beschlüsse über Satzungsänderungen, Beschlüsse nach § 4 Abs.6.

 

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind, wobei in jedem Falle mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
  2. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Änderung der Satzung auch des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse können über mehrere Punkte gleichzeitig erfolgen (Blockabstimmung), wenn nicht ein anwesendes Mitglied Einzelabstimmung verlangt.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  4. Anträge zu den Mitgliederversammlungen sollen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§9 Gliederung des Vereins

  1. Der Verein gliedert sich in einzelne Gruppen.
  2. Eine Gruppe kann vom Vorstand gebildet werden, wenn sich für die vorgesehene Betätigung genügend Interessenten gemeldet haben.
  3. Geht die Teilnehmerzahl der Gruppe soweit zurück, dass eine sinnvolle Betätigung der Gruppe nicht mehr gewährleistet ist, kann der Vorstand diese Gruppe auflösen.
  4. Die Betreuung und Vertretung der Gruppe obliegt dem Gruppenleiter bzw. seinem Stellvertreter, der auf einer Gruppenversammlung gewählt und von dem Vorstand bestätigt werden muß.
  5. Eine Gruppenversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden.

§ 10 Vertretung des Vereins

  1. 1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.               Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der Schatzmeister, vertreten.
  1. Die Leiter der Gruppen des Vereins (§9Abs.4) sind berechtigt, gruppenbezogene Ausgaben und Verpflichtungen bis zu einem Wert von Euro 500,- zu tätigen, wobei eine Ausgabe nicht über den jeweiligen Kontostand der Gruppe hinausgehen darf. Für Ausgaben und Verpflichtungen, die über einen wirtschaftlichen Wert von Euro 500,- hinausgehen, muss der Gruppenleiter vorher die schriftliche Zustimmung des Vorstandes einholen. Für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes im Sinne des vorstehenden Satzes sind Einzelausgaben, die bei natürlicher Betrachtungsweise wirtschaftlich zusammengehören, als eine Ausgabe zu betrachten. Sämtliche von dem Gruppenleiter getätigten Ausgaben sind unverzüglich gegenüber dem Schatzmeister abzurechnen.
  2. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter im Falle der Verhinderung ist berechtigt, Ausgaben und Verpflichtungen bis zu einem Wert von Euro 500,- zu tätigen. Abs. 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
  3. Andere Mitglieder des Vereins sind nur dann berechtigt, den Verein rechtsgeschäftlich zu vertreten oder zu verpflichten, wenn sie von dem Vorstand oder von einem Gruppenleiter im Rahmen der Bestimmungen des Absatzes 2 vorher ausdrücklich dazu bevollmächtigt wurden.
  4. Für die nicht rechtgeschäftliche, repräsentative Vertretung des Vereins durch Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vorstandes erforderlich.§ 11 Haushaltsführung des Vereins

§ 11 Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgabendes Vereins. Ausgaben werden von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, verfügt, soweit nicht die Gruppenleiter gem. § 10 Abs. 2 oder andere Vereinsmitglieder gem. § 10 Abs. 3 dazu berechtigt sind.
  2. Der Schatzmeister legt der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins im vorangegangenen Geschäftsjahr vor. Für das laufende Geschäftsjahr gibt er der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Überblick über die (voraussichtlichen) Einnahmen und Ausgaben. Für das folgende Geschäftsjahr legt der Schatzmeister einen von dem Vorstand genehmigten Haushaltsplan mit denvoraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben vor, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist (§ 8 Abs. 4b).
  3. Der Schatzmeister führt für jede Gruppe des Vereins ein getrenntes Konto; darüber hinaus führt er ein Konto für den Gesamtverein. Eine separate Kassen- oder Kontenführung der einzelnen Gruppen ist unzulässig.
  4. Der Verteilungsschlüssel für Zuwendungen, die der Verein erhalten hat, auf die einzelnen Gruppen wird vom Vorstand beschlossen.
  5. In der ordentlichen Mitgliederversammlung geben zwei Kassenprüfer, die nicht demVorstand angehören dürfen, einen Bericht über die Kassenführung des vorangegangenen Geschäftsjahres.
  6. Gruppenbezogene Spenden fließen der jeweiligen Gruppe zu; Spenden für den Gesamtverein werden dem Konto des Gesamtvereins gutgeschrieben.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Auszeichnungen

Die durch Teilnahme an Turnieren, Wettbewerben oder anderen Veranstaltungen erworbenen Pokale, Medaillen, Urkunden etc. gehen in den Besitz des Vereins über. Dies betrifft nicht persönliche Auszeichnungen einzelner Mitglieder.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Welle, Anstalt des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind.